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Interview mit Insolvenzverwalter
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Eckes
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sam
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Chrisu
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addy
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der wird sich in die karibik abgesetzt haben, dafür dürfte des geld auf jeden fall reichen...für's erste;)
aber ma im ernst...so klitzeeeeekleine info wär langsam scho schön...
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"Du liebes Bayreuth, auf einem so schön gearbeiteten, so grün angestrichenen Präsentierteller von Gegend einem dargeboten - man sollte sich einbohren in dich, um nimmer heraus zu können."
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schwarzersteg
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hab da mal auf der internetseite des insolvenzverwalters rumgestöbert......
also bei der spvgg steht da jetzt drin "Massearmut" und "Masseunzulänglichkeit"
naja, bei der begriffserklärung schließt sich beides irgendwie aus....
schon komisch, aber das ist ja bei der oldschdod schon lange komisch
also bei der spvgg steht da jetzt drin "Massearmut" und "Masseunzulänglichkeit"
naja, bei der begriffserklärung schließt sich beides irgendwie aus....
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Bayernligatour 2009/10
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Chrisu
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Loddar
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Wie du schreibst, widersprechen sich beide Begriffe in gewisser Weise. Dennoch: Diese beiden Begriffe bedeuten nichts Gutes. Besonders Massearmut wäre wohl der Super-Gau.schwarzersteg hat geschrieben:hab da mal auf der internetseite des insolvenzverwalters rumgestöbert......
also bei der spvgg steht da jetzt drin "Massearmut" und "Masseunzulänglichkeit"
Hier mal nähere Infos zu diesen beiden Begriffen von der Seite www.insolvenz-ratgeber.de:
Massearmut
Massearmut liegt dann vor, wenn in einem eröffneten Verfahren die Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung) nicht mehr durch die Insolvenzmasse gedeckt sind (auch sog. Masseinsuffizienz). Das Insolvenzgericht stellt das Verfahren von Amts wegen ein.
Masseunzulänglichkeit
Eine Masseunzulänglichkeit liegt dann vor, wenn keine Massearmut gegeben ist, jedoch die sog. Masseschulden nicht mehr gedeckt sind. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, wird diese öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren läuft weiter, die Massegläubiger erhalten jedoch nur noch eine Quote. Alle anderen Gläubiger, z. B. die Insolvenzgläubiger erhalten nichts mehr.
Und hier noch nähere Infos zur Massearmut von der Rechtsanwaltsseite www.hensche.de (Handbuch Arbeitsrecht):
Was heißt Massearmut?
Massearmut oder Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die vorhandene Masse noch nicht einmal zur Erfüllung der Masseforderungen ausreicht. Ist der Insolvenzverwalter der Meinung, dass eine solche Situation eingetreten ist, hat er die Massearmut bzw. -unzulänglichkeit dem Insolvenzgericht gegenüber anzuzeigen.
Die rechtliche Konsequenz einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht im Wesentlichen darin, dass die vorhandene Masse auf die verschiedenen Massegläubiger, d.h. auf die Inhaber privilegierter (und weniger privilegierter) Masseforderungen verteilt werden muss. Aufgrund der Masseunzulänglichkeit müssen somit auch einige Massegläubiger Abstriche von ihren Forderungen hinnehmen.
Die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten im Falle der Massearmut ist gesetzlich geregelt (§ 209 InsO), wobei die Kosten des Verfahrens an erster Stelle zu berichtigen sind und danach die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Die eigentlichen Insolvenzgläubiger gehen im Falle eines massearmen Insolvenzverfahrens in der Regel völlig leer aus, d.h. sie stehen noch schlechter da als in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren.
Wann sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen auch bei Massearmut werthaltig?
Bei Massearmut sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen im Wesentlichen nur noch unter zwei Voraussetzungen werthaltig und können eingeklagt werden:
* Erstens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch nimmt (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO).
* Zweitens dann, wenn der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den frühestmöglichen Termin zur Kündigung des Arbeitsvertrages versäumt hat und das Arbeitsverhältnis daher aufgrund dieser "Unterlassung" des Verwalters länger dauert, als es hätte dauern müssen (§ 209 Abs.2 Nr.2 InsO).
BEISPIEL: Das Insolvenzverfahren wird zum 01. Februar eröffnet. Einige Arbeitnehmer gehen weiter zur Arbeit, unter ihnen A und B. Am 01. April erklärt der Verwalter dem Insolvenzgericht gegenüber die Massearmut und stellt den A von der Arbeit frei, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt. Falls A und B ihren Lohn für Februar und März nicht erhalten haben, können sie ihn nach Anzeige der Massearmut nicht mehr einklagen, da diese beiden Monatslöhne als „Altmasseverbindlichkeiten“ anzusehen sind; sollten diese Lohnansprüche bereits „tituliert“ sein (zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich), können sie trotzdem nicht vollstreckt werden (§ 210 InsO). Stellt der Verwalter den A die Zeit nach dem 01. April von der Arbeit frei, während er die Arbeitsleistung des B weiter in Anspruch nimmt, muss er dem B den Lohn für die Zeit nach dem 01. April bezahlen (und B kann ihn auf Zahlung verklagen): Dieser Lohnanspruch ist nämlich eine „Neumasseverbindlichkeit“, da der Verwalter die Arbeitsleistung erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen hat (§ 209 Abs.2 Nr.3 InsO). Dagegen geht A für die Zeit nach dem 01. April aufgrund der Massearmut leer aus.
Wie dieses Beispiel deutlich macht, ist die Erfüllung von Lohnansprüchen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die - im Prinzip nie auszuschließende - Möglichkeit der Erklärung der Massearmut bedroht. Arbeitnehmer sollten daher im Falle unpünktlicher Lohnzahlung durch den Insolvenzverwalter die Arbeit umgehend einstellen, d.h. nur bei sofortiger Zahlung weiter arbeiten.
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Loddar
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Weitere interessante Infos von der Kanzlei Henningsmeier:
Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens feststellt, dass die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt sind?
Wenn die Insolvenzmasse nicht zur Verfahrenskostendeckung ausreicht, zeigt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht Massearmut an. Das Verfahren wird dann sofort eingestellt.
Was passiert, wenn der Verwalter während des Verfahrens feststellt, dass zwar die Verfahrenskosten, nicht aber die Masseverbindlichkeiten durch die Insolvenzmasse gedeckt sind?
In diesem Fall zeigt der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht die sogenannte Masseunzulänglichkeit an. Ein Insolvenzverfahren ist masseunzulänglich, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, sämtliche Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren nicht eingestellt, sondern der Insolvenzverwalter wird vielmehr eine Quote auf die Masseverbindlichkeiten bezahlen. Die Masseunzulänglichkeit ist also ein Konkurs im Konkurs. Auf die
Insolvenzforderungen entfällt also auch bei einem masseunzulänglichen Verfahren keine Quote. Masseunzulänglichkeit tritt häufig dann ein, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung noch eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestehen, die unter Berücksichtigung der Regelung des Betriebsverfassungsrechtes nur mit erheblichen Hürden durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden können.
Wie endet ein Insolvenzverfahren?
Ein Insolvenzverfahren endet, wenn die Verwertung der Masse und die Feststellung der Gläubigerforderungen abgeschlossen ist. Im Falle der oben geschilderten Massearmut oder Masseunzulänglichkeit wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Eine Verteilung auf die Insolvenzforderungen findet nicht mehr statt.
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Kollege
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Unser Insolvenzverfahren wurde aber noch nicht eröffnet, zumindest hat uns das noch keiner gesagtLoddar hat geschrieben:Massearmut liegt dann vor, wenn in einem eröffneten Verfahren die Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtskosten, Kosten der Insolvenzverwaltung) nicht mehr durch die Insolvenzmasse gedeckt sind (auch sog. Masseinsuffizienz). Das Insolvenzgericht stellt das Verfahren von Amts wegen ein.
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schorschla
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Eckes
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Eckes
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